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Garantie, Gewährleistung und so.

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  • Garantie, Gewährleistung und so.

    Heute war ich in einem Autohaus, das verschiedene Pkw in verschieden Anzeigenportalen anbot.

    Ich frohen Mutes, vielleicht was mit Tüv und Garantie gegen Aufpreis zu ergattern.

    Jo, von wegen, er verkauft die Autos nur für den Export, nichts an Privatleute wegen der

    Gewährleistung. Okay, ich nehm was ohne Gewährleistung.

    Geht auch nicht, ich kann nur einen Wagen erwerben, wenn ich einen Händler meines

    Vertrauens kenne, von dem ich den dann kaufen kann., nachdem er den Wagen an ihn verkauft hat.

    Okay, ich hab 15 Jahre kein Auto mehr gekauft, aber ist das so kompliziert geworden?

    Da hat der 5 interessante Autos dastehen, und ich kann keins haben...


    Apropo Garantie, ich hatte vor nem Jahr ne Kamera gekauft, nigs wildes, ne kleine Dashcam.

    Bildschirm zeigt nur weiss an, bis zu dem Zeitpunkt ging sie.

    Händler angeschrieben, wie vorgehen in dem Fall. Er, er bietet gar nichts mit Garantie an,

    sondern nur mit Gewährleistung und daher müsste ich ihm beweisen, das die Kamera

    bei Übergabe schon defekt war. War sie ja nicht, sonst hätte ich schon vorher reklamiert.

    Hab dann meinen Anwalt gefragt, der stimmt dem zu, was der Händler schrieb.

    Wenn man Garantie hat, kann man einen Defekt bis 6 Monate nach Kauf reklamieren.

    Kauft man etwas nur mit Gewährleistung, hat man keine Garantie.

    Öhm, wozu dann 2 Jahre, wenn ich als Verbraucher nichts davon habe und in der Beweislast stehe?

    Dann ist das ganze Geschwurbel doch unnötig und die Käufer werden nur benachteiligt.


    Fazit: Der eine so, der andere so, ne defekte Kamera und immer noch kein Auto...


    Das ist nicht lustig... braucht nich zu lachen... :aufsmaul:



    Man muss immer mit der Blödheit der anderen rechnen,
    ansonsten wäre die Welt nicht, wie sie ist.

  • #2
    Mit den Autos ist das wirklich so. Ich wollte mir bei einem VW-Händler auch ein älteres Modell anschauen. Der fragte ob ich Händler sei und verwies mich dann vom Hof- nicht mal anschauen durfte ich die Kiste. Na dann eben nicht...
    Gruß André
    Golf1 Cabrio Classicline, Jetta1 GL, Scirocco1 LS (alle verkauft)

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    • #3
      Zum gebrauchtwagen-einfach für 20€ einen GEWERBESCHEIN besorgen und kannst so viele Autos von dem Händlerkaufen wie du bezahlen kannst!

      Grantie und Gewährleistung sind zweipaar Schuhe-Gewährleistung von 6 Monaten ist gesetzlich geregelt für den handel und Garantie bekommt man freiwillig vom Hersteller!

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      • #4
        Das ist doch dann aber Beschiss, da steht nigs von wegen nur für Export, Händler etc.

        https://home.mobile.de/T-CARS#ses_222366071

        Das würde ja auch heissen, das alle Wagen dort Schrott sind. Er wollte mir ja auch keinen ohne Gewährleistung verkaufen.

        Im Ausstellungsraum stehen nur Leihgaben, hatte gefragt nach dem 84 er Golf.

        Ziemlich genervt war er schon vorher, aber er hatte nen Riesendobermann, da bin ich lieber von dannen... :keks:

        Wie verdient so einer Geld, die Wagen könnte er auch in Containern lagern, wenn sie eh nur für den Export sind?

        Gewerbeanmeldung wär kein Problem, aber da stimmt doch was nicht, wenn er nur ohne Gewährleistung verkauft.

        So schrottig sahen manche nicht aus in den fast 100 Anzeigen...




        Man muss immer mit der Blödheit der anderen rechnen,
        ansonsten wäre die Welt nicht, wie sie ist.

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        • #5
          Hast dich schonmal gefragt wo die ganzen "Fähnchen Händler" ihre fahrzeuge herbekommen?

          Genau hier können die Einkaufen und verkaufen dann an Otto Normal,allerdings müssen sie dann GEWÄHRLEISTUNG geben und hoffen das wenn was kaput geht dies erst nach den ersten 6 Monaten passiert,wegen BEWEISUMKEHR!
          Und was er nicht hier verkauft kommt halt in den OSTBLOCK und was ganz billig ist geht nach Afrika.

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          • #6
            Was Du so alles kennst.

            Ich musst erstmal googeln nach Fähnchenhändler...

            http://www.auto.de/magazin/Wo-kaufe-...nchenhaendler/

            Gibt doch aber auch viel Händler, die im Auftrag verkaufen, das ist doch dann auch ohne Gewährleistung.

            Und wieso inseriert er Dutzende Autos, die keiner kaufen kann.

            Die zwielichtigen Gesellen werden ja schon wissen, wo er wohnt...

            Hatt wohl auch was mit der Differenzbesteuerung zu tun, da kann man fleissig sparen, wenn ich nur den Gewinn, nicht den Kaufwert versteuern muss.



            Man muss immer mit der Blödheit der anderen rechnen,
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            • #7
              Und nun schließt sich der Kreis weil der Händler welcher nur an "GEWERBETREIBENE" verkauft vor her selbst als "gewerblicher" beim Autohaus eingekauft hat welche froh ist die "ALTEN KISTEN" ihrer Neuwagenkundschaft auf eine elegante Art losgeworden sind und die kunden waren erfreut sich nicht mit einem Privatverkauf rumplagen zu müssen!

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              • #8
                Da hast Du wohl recht.

                Verstehen tu ichs trotzdem nicht, für die Tätigkeit brauch ich dann keine Fläche von Tausenden von Quadratmetern, Verkaufsraum etc.

                Da leih ich mir ne Halle, stell alles rein und mach den Rest über Inet und Telefon.

                Die Räume kosten ja Geld, Personal war wohl nur ein Schrauber da, das ist noch verständlich.

                Dann kann er ja gleich bei mobile, autoscout etc, schreiben, nur gewerblich oder Export.

                Das macht er ja nich, lockt die Leute an und schick sie dann vom Hof... das kostet doch nur Zeit, Fragerei etc... da wär ich auch genervt, wie er ja sichtlich war.

                Man muss immer mit der Blödheit der anderen rechnen,
                ansonsten wäre die Welt nicht, wie sie ist.

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                • #9
                  Wenn ich ein Auto haben möchte, was nur für Gewerbetriebende angeboten wird, dann kaufe ich das Auto irrtümlich als gewerblicher Käufer.
                  Wenn ich von Privat ein Auto kaufe, bekomme ich auch keine Garantie...

                  Hier mal lesen:

                  http://www.autoplenum.de/forum/d/499...licher-kaeufer
                  Viele Grüße Horst


                  Herr, bewahre mich vor dem naiven Glauben, es müsste im Leben alles glatt gehen. Schenke mir die nüchterne Erkenntnis, dass Schwierigkeiten, Niederlagen, Misserfolge, Rückschläge eine selbstverständliche Zugabe zum Leben sind, durch die wir wachsen und reifen.

                  Antoine de Saint-Exupéry

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                  • #10
                    das ist halt das Problem mit der gesetzlichen Gewährleistung seit ein paar Jahren .

                    Nur Endverbraucher haben einen gesetzlich verbrieften Gewährleistungsanspruch gegen den VK , den man auch nicht ausschließen kann.

                    Gewerbetreibende können das aber untereinander ausschließen .... deshalb eben der offiziell nur an gewerbetreibende Verkauf.

                    Notfalls einen Bekannten mit Gewerbeschein vorschieben

                    Das komplizierte ist eben das EU Gewährleistungsrecht , welches den gewerblichen Handel mit alten/preiswerten Autos eigentlich unmöglich macht.


                    G1C EZ 1980 Ex JB,KR,9A... aktuell noch 1.8T genaueres hier:http://www.golfcabrio.de/forum/rund-ums-cabrio/galerie/umbauberichte/1384-ulridoseins-1-8t-bremsen-und-k%C3%BChleroptimierung
                    London ist immer einen Abstecher wert (Jack the Ripper)

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                    • #11
                      Das mit dem Irrtum ist nicht schlecht.

                      Ulridos, eben nicht, das sieht man ja an dem Fall mit der Kamera. Nach 6 Monaten steht der Verbraucher in der Beweispflicht. Das ist ja dann bei allen Dingen so.

                      Wenn der Mangel bei Kauf vorhanden ist, reklamiere ich oder mache von meinem Widerrufsrecht Gebrauch.

                      Dann könnten die Hersteller auch gleich sagen, 6 Monate Garantie, wenn danach weder Garantie oder Gewährleistung gewährt wird.

                      Das mit den zwei Jahren ist ja dann wie Schall und Rauch und ich frage mich, was die 2 Jahre dann überhaupt bedeuten sollen?

                      Wer gibt bei dieser Rechtsauslegung schon 2 Jahre Garantie? Bzw. der allgemeine Käufer verlässt sich ja darauf, das er innerhalb der 2 Jahre geschützt ist.

                      Man muss immer mit der Blödheit der anderen rechnen,
                      ansonsten wäre die Welt nicht, wie sie ist.

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                      • #12
                        mit den 6 Monaten hast Du schon Recht .... wenn was innerhalb von 6 Monaten kaputt geht , geht die Rechtssprechung davon aus , das der Mangel schon beim Kauf da war . Danach Beweis-Umkehr = kaum möglich ..... ausser in den fällen wo Du z.B. ein Montagsauto bekommen hast und der Verkäufer die Mängel einfach nicht in den Griff bekommt .... da helfen die 24 Monate schon mal ein Stück weiter ....

                        Bei Aldi bekommst Du auf Medion.Gezumpel sogar 3 Jahre Garantie und bei Grohe (Sanitärgezumpel) teilweise sogar 5 Jahre .
                        Auch die koreanischen Autohersteller Kia und Hyundai geben 3-5 Jahre Garantie .... ist also nicht überall so wie z.B. bei BMW, die gar keine Garantie mehr geben, da der Käufer ja eh 2 Jahre Gewährleistung hat


                        G1C EZ 1980 Ex JB,KR,9A... aktuell noch 1.8T genaueres hier:http://www.golfcabrio.de/forum/rund-ums-cabrio/galerie/umbauberichte/1384-ulridoseins-1-8t-bremsen-und-k%C3%BChleroptimierung
                        London ist immer einen Abstecher wert (Jack the Ripper)

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                        • #13
                          Gut zu wissen bezüglich BMW...

                          Neues von der Front, da wir grad beim Thema sind.

                          BGH stellt Gebrauchtwagenkäufer besser

                          Was ist, wenn der gekaufte Gebrauchte einen Mangel hat? Bisher musste der Käufer nachweisen, dass der Defekt dem Verkäufer zuzurechnen ist. Das hat der BGH jetzt gekippt.

                          Tritt nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens innerhalb von sechs Monaten ein Mangel am Fahrzeug auf, so hat es der Käufer nach neuester Rechtsprechung einfacher: Er muss weder den Grund für den Mangel noch den Umstand beweisen, dass er dem Verkäufer zuzurechnen ist. Damit hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Beweislastumkehr des Paragrafen 476 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) großzügiger für den Verbraucher ausgelegt.

                          In dem verhandelten Fall kaufte der Kläger von einem Händler einen gebrauchten BMW, bei dem nach knapp fünf Monaten die Automatik nicht mehr richtig schaltete. Er trat schließlich vom Kaufvertrag zurück und verlangte unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht vertrat im Einklang mit dem Landgericht die Auffassung, der Kläger habe keinen Beweis erbracht, dass das Auto bereits bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Als Ursache komme auch ein Bedienungsfehler des Autofahrers in Betracht.

                          Die Richter argumentierten außerdem, dass der Kläger sich nicht auf die zugunsten eines Verbrauchers greifende Beweislastumkehrregelung des Paragrafen 476 BGB berufen könne. Sie orientierten sich dabei an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH): Danach begründet die Vorschrift lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein innerhalb von sechs Monaten aufgetretener Sachmangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen habe. Wenn wie hier nicht aufzuklären sei, ob das Auto schon beim Kauf nicht in Ordnung war, gehe dies zu Lasten des Käufers.

                          Der BGH änderte nun mit dem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung. Der Grund liegt in der Auslegung vom Europarecht: Im vergangenen Jahr hatte der Europäische Gerichtshof die dem Paragraf 476 BGB entsprechende EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie anders ausgelegt (Az.: C-497/13). Um den BGB-Paragrafen richtlinienkonform auszulegen, müsse somit der Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers erweitert werden, erläuterte der BGH.

                          Anders als bisher muss der Käufer nun weder den Grund für die Vertragswidrigkeit – also für die kaputte Automatik – noch den Umstand beweisen, dass er dem Verkäufer zuzurechnen ist. Er muss lediglich nachweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er laut Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. Außerdem muss der Käufer nicht mehr beweisen, dass der nach dem Kauf eingetretene Mangel seine Ursache in einem zuvor zumindest schon im Ansatz vorliegenden Fehler hat.

                          Diese geänderte Auslegung des Paragrafen 476 BGB führt dazu, dass sich die Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer verschiebt. Die Regelung geht von der Vermutung aus, dass bereits zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergang zumindest ein in der Entstehung begriffener Sachmangel vorgelegen hat – der Verkäufer muss beweisen, dass dem nicht so ist.

                          Im vorliegenden Fall muss also der Gebrauchtwagenhändler den Nachweis antreten, dass der Fehler in der Automatik zum Kaufzeitpunkt noch nicht vorhanden war, weil sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen des neuen Besitzers hatte. Gelingt ihm das nicht, greift zugunsten des Käufers die Vermutung des Paragrafen 476 BGB auch dann, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist. Also auch dann, wenn ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag.

                          Dem Verkäufer bleibt die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr nach Paragraf 476 BGB ausnahmsweise ausgeschlossen ist – das muss er dann nachweisen. Das wäre der Fall, wenn die Vermutung, dass der Mangel im Ansatz schon beim Kauf vorlag, nicht mit der Art der Sache oder dem Mangel vereinbar ist. Auch kann der Käufer im Einzelfall aufgefordert werden, zu seinem Umgang mit dem Kaufgegenstand Auskunft zu geben.

                          Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben (Az.: VIII ZR 103/15) und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Angesichts der neuen Auslegung des Paragrafen 476 BGB muss das Gericht nun klären, ob der Verkäufer nachweisen konnte, dass der Automatikschaden zum Kaufzeitpunkt auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache, also einen Bedienungsfehler, zurückzuführen ist.

                          Die Zeit ( 21.10.16 )

                          http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...6174&linked=pm





                          Man muss immer mit der Blödheit der anderen rechnen,
                          ansonsten wäre die Welt nicht, wie sie ist.

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                          • #14
                            Dann wissen wir jetzt auch, warum Händler nicht mehr an Privatleute verkaufen wollen. Das wäre ein Geschäft mit zu hohem Risiko und damit wirtschaflicher Selbstmord.
                            Viele Grüße Horst


                            Herr, bewahre mich vor dem naiven Glauben, es müsste im Leben alles glatt gehen. Schenke mir die nüchterne Erkenntnis, dass Schwierigkeiten, Niederlagen, Misserfolge, Rückschläge eine selbstverständliche Zugabe zum Leben sind, durch die wir wachsen und reifen.

                            Antoine de Saint-Exupéry

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